In Freiburg wirbt Händler mit durchgestrichenen Sonderkonditionen. Auf einer Reklame wurde der alte Preis höhergestellt und durchgestrichen, der aktuelle Preis wurde darunter angezeigt. Eine Konkurrentin brachte ihre Beschwerde ihrem Anwalt vor. Nach Abmahnung ging die Angelegenheit in ein gerichtliches Verfahren über. Dieses veranlasste, dass es Pflicht ist, dass das Gültigkeitsdatum von Sonderkonditionen klar angezeigt werden muss. Ebenfalls Pflicht ist der Zeitpunkt, ab wann der durchgestrichene Preis seine Gültigkeit wieder erlangt.
Im Jahre 2007 wirbt ein Teppichhändler in einer Badischen Zeitung für sein Teppichsortiment. Der rabattierte Werbepreis wurde dem regulären aktuell durchgestrichenen Preis gegenübergestellt. Der Händler beteuerte, dass er als Hersteller zur Einführung eines Produktes einen hohen Rabatt geben kann, denn sein Sortiment wäre eine Weltneuheit.
Siegreich klagte die Konkurrentin aus Freiburg seither gegen die Reklame. Durchgestrichene Preise in einer Reklame müssen durch den Hersteller im Zusammenhang mit dem entsprechenden Produkt gekennzeichtet werden. Es muss ebenfalls gekennzeichnet sein, welche Höhe der reguläre Preis hat, wenn die Laufzeit des Werbeangebotes beendet ist. Außerdem verstößt die Reklame laut Konkurrentin gegen das Irreführungsverbot.
Die zeitliche Begrenzung hat unterschiedliche Bedeutungen. Vorgeschrieben ist die zeitliche Begrenzung bei einem Räumungskauf. Während bei einer Reklame es ausreicht genau anzuzeigen, dass die zeitliche Begrenzung durch den Werbetreibenden bei durchgestrichenen Preisen gilt.
FAZIT:
Es sollte zwangsläufig berücksichtigt werden, dass Sie nur mit durchgestrichenen Preisen werben, vorausgesetzt der Zeitraum des Einführungspreises sowie der Gültigkeitsbeginn für den regulären durchgestrichenen Preis sind klar angezeigt.
Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 81/09 – Original KanchipurLG Freiburg – Urteil vom 7. März 2008 – 12 O 153/07
OLG Karlsruhe – Urteil vom 14. Mai 2009 – 4 U 49/08
Karlsruhe, den 18. März 2011
Quelle: PM des BGH
Ansprechpartner: Protected Shops Geschäftsführer Oliver Korpilla
Protected Shops Geschäftsführer Oliver Korpilla ist seit 1998 im eCommerce tätig. Die von Ihm betreuten Kundenprojekte haben bereits über 1 Mio. Endkunden begleitet. Die Praxis Erfahrung auf eBay, Amazon, Yatego sowie mit Online-Shops machen Ihn zu einem Experten im Online-Handel. Im Januar 2010 wurde Oliver Korpilla von den Lesern der Financial Times Deutschland zum Gründer des Monats gewählt